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Eichgesetz

Wasser- und Wärmezähler sind eichpflichtige Messgeräte. Gemäß Eichgesetz ist die Verwendung bzw. Bereitstellung nicht geeichter Messgeräte eine Ordnungswidrigkeit. Nachstehend finden Sie einen Auszug aus dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG) in der Fassung vom 23.03.92 (BGBI. I S. 711), geändert durch Gesetz vom 21.12.92 (BGBI. I S. 2133). Dieser Auszug stellt lediglich die Abschnitte dar, welche für die Eichung von Wasser- und Wärmezählern von Bedeutung sind.

§ 1 Zweck
§ 2 Eichpflicht
§ 11 Behörden
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten
Eichordnung

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
  2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
  3. das Vertrauen in amtlichen Messungen zu stärken.

§ 2 Eichpflicht

Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Messsicherheit

  1. Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist.
  2. ...
  3. ...
  4. Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller

§ 11 Behörden
  1. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
  2. Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. ...
    2. ...
    3. nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs.1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 4 oder 5 bereithält.
  2. ...
  3. ...
  4. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausendEuro geahndet werden.

§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten
  1. Es ist verboten,
    1. Messgeräte zur Bestimmung
      1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten, .... ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, ...

Eichordnung


Ergänzend zum Eichgesetz sind in Anhang B der Eichordnung vom 12.08.88 (BGBI. S.1657), geändert durch die Verordnung vom 19.11.92 (BGBI. I S. 1931), die Zeiträume der Eichgültigkeit für die verschiedenen Messgeräte angegeben. Der folgende Auszug zeigt lediglich die Abschnitte, die im Zusammenhang mit Wasser- und Wärmezählern bedeutend sind. Dementsprechend gelten folgende Eichfristen:

Kaltwasserzähler: 6 Jahre
Warmwasserzähler: 5 Jahre
Wärmezähler : 5 Jahre