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Alternativ zum Kauf von Wasser- und Wärmezählern bieten wir auch die Miete der Messgeräte. Diese Form der Finanzierung wird von unseren Kunden dem Kauf oft vorgezogen und bietet dem Bauherren bzw. dem späteren Betreiber einer Wohnanlage beachtliche Vorteile:

  • Keine Finanzierungskosten! Die Jahresmiete ist ein durchlaufender Posten und wird durch die Heizkostenabrechnung auf die jeweiligen Wohnungsnutzer umgelegt.
  • Verlängerung der Garantie von 2 Jahren auf die gesamte Mietdauer von 6 Jahren für Warm-, Kaltwasser- und Wärmezähler.
  • Überwachung und Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Eichtermine. Näheres zum Eichgesetz für Wasser- und Wärmezähler lesen Sie im Eichgesetz.

 

Damit bei Neubauten die Übernahme und Kostenumlage eines Mietvertrags durch künftige Wohnungseigentümer bzw. Mieter gewährleistet ist, muss folgendes beachtet werden:

  • Bei Neubau einer Wohnanlage muss der künftige Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung über einen abgeschlossenen Mietvertrag für Wasser- und Wärmezähler informiert und verpflichtet werden, in diesen einzutreten.
  • Wird die Wohnung weitervermietet, muss die Umlage für die Kosten der Messgerätemiete im Mietvertrag fest vereinbart sein.

Bei bestehenden Wohnanlagen muss der Gebäudeeigentümer folgendes beachten, sofern noch keine mietvertragliche Regelung zur Umlage der Kosten für die Messgerätemiete besteht:

  • Laut Heizkostenverordnung § 4, Absatz 2 muss der Gebäudeeigentümer die Mieter unter Angabe der durch die Messgerätemiete entstehenden Kosten und deren künftiger Umlage auf den jeweiligen Wohnungsnutzer schriftlich informieren. Die Umlage der Mietgebühren ist dann unzulässig, wenn die Mehrheit der Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nicht widerspricht.