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Gemäß Heizkostenverordnung § 5 besteht zur Erfassung des Wärmeverbrauchs die Pflicht zur Verwendung von Wärmezählern oder Heizkostenverteilern und zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs die Pflicht zur Verwendung von Warmwasserzählern. Warmwasser- und Wärmezähler müssen dem Eichgesetz entsprechend alle 5 Jahre nachgeeicht (ausgetauscht) werden.

Ein Eichservicevertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn bereits Messgeräte gekauft wurden. Wenn es sich um die Neuanschaffung von Messgeräten handelt, bieten wir hierfür unseren Mietservice für Wasser- und Wärmezähler an.

Wenn Wasser- und Wärmezähler bereits angeschafft und montiert wurden, bieten wir hierfür unseren Eichservice an. Dieser Service bietet Ihnen folgende Vorteile:

  • Verlängerung der Garantie für die gesamte Laufzeit der Eichgültigkeitsdauer.
  • Überwachung der Eichgültigkeitsdauer der Messgeräte durch uns.
  • Aufteilung der höheren Anschaffungskosten für neue Messgeräte alle
    5 bzw. 6 Jahre auf kleinere, jährlich gleichbleibende Eichservicegebühren.
  • Austausch der Messgeräte nach Ablauf der Eichfrist ohne weitere Kosten.
  • Umlage der jährlichen Eichservicegebühren auf die jeweiligen Wohnungsnutzer
    durch die Heizkostenabrechnung.